Viele Gewerbemieter sind durch die Corona-Krise von Betriebsuntersagungen, Zugangsbeschränkungen oder behördlichen Auflagen in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten. Wegen steigender Corona-Zahlen, weil sich die Betreiber sowie die Gäste nicht an die Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie halten fallen insbesondere immer mehr Hamburger Gastronomie-Betriebe bei behördlichen Kontrollen auf.

Mit Konsequenzen: Neben hohen Bußgeldern die zwischen 5.000,- € bis 10.000,- € und mehr betragen können, droht im schlimmsten Fall sogar der Entzug der Konzession. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Existenz akzeptieren aber viele Gastronomen notgedrungen lieber hohe Bußgelder als den ganzen Abend kaum bis gar keinen Umsatz zu machen, weil sie durch die Einhaltung der Bestimmungen nicht die übliche Anzahl an Gästen bewirten können.

Betroffene können beispielsweise eine Betriebsuntersagung in der Regel nicht als Mietmangel geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Mangelhaftigkeit eines Mietobjekts gefährden öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjekts entgegenstehen, den vom Vermieter geschuldeten Leistungserfolg nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen Ihre Ursache haben.

Letzteres betrifft ausschließlich das dem Mieter auferlegte sog. Verwendungsrisiko. Der Mieter trägt also ganz allgemein das Verwendungsrisiko der Mietsache/Pachtsache. Die durch die Corona-Krise auferlegten Betriebsuntersagungen oder Einschränkungen betreffen in der Regel das Verwendungsrisiko und nicht die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters.

Der Hamburger Senat hat bereits weitere Einschränkungen bei der Gastronomie vorgenommen. Die Sperrstunde und ein Alkoholverkaufsverbot. Der Betrieb von Gaststätten ist ab Sonnabend, den 17. Oktober 2020, für den Publikumsverkehr von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. In diesem Zeitraum gilt zugleich ein allgemeines Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken.

Betroffene Gastronomen sollten gegen die unverhältnismäßige Sperrstunde mit anwaltlicher Hilfe auf Feststellung klagen.